die Beschuldigte 2 eingewendet (pag. 210). Mit Verfügung vom 22. März 2024 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist je eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Beurteilung von Übertretungen einer eingeschränkten Überprüfung unterliege, weshalb die Berufungsinstanz aufgrund der erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen sowie der bestehenden Beweisgrundlage entscheide und neue Behauptungen sowie Beweise im Berufungsverfahren nicht zulässig seien (zum Ganzen pag. 216 f.).