]) bzw. vom 21. Februar 2024 (Rechtsanwalt B.________ [pag. 195 ff.]) erklärten Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte 2 und Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Berufung und fochten das Urteil der Vorinstanz je vollumfänglich an (pag. 190 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 208 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 14. März 2024 namens und auftrags seines Mandanten mit, es werde nichts gegen die Berufung gegen die Mitbeschuldigte resp. die Beschuldigte 2 eingewendet (pag.