des Überlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen am 25.06.2021 in E.________; und in Anwendung der Art. 29, 93 Abs. 2 lit. b SVG; Art. 58 Abs. 4, 219 Abs. 1 lit. a VTS; Art. 47, 106, 333 StGB; Art. 422 ff. StPO; 2 verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.