69 Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'985.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: