A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'919.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. A.________ hat dem Kanton Bern die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Strafund Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21'581.70 zurückzuzahlen sowie