Auf eine Landesverweisung wird verzichtet. 68 V. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Juli 2019 an die Straf- und Zivilklägerin. 2. Betreffend Vorbehalt der späteren Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird nicht auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin eingetreten. 3. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI.