1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'673.05. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. IV.