Ausserdem gelangt der Stundenansatz von CHF 200.00 statt der geltend gemachten CHF 250.00 zur Anwendung. Die geltend gemachten Auslagen, Reisezuschläge und MWST geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ somit auszurichtende Entschädigung von CHF 6'508.40 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.