_ für das oberinstanzliche Verfahren wird somit auf CHF 7'919.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die entsprechende an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Mit Honorarnote vom 16. Januar 2025 macht Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 32 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlägen und MWST geltend (pag. 924). Auch diese Kostennote erscheint leicht überhöht.