Deshalb – und auch im Vergleich zum seitens der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 8,75 Stunden – ist der Verhandlungsvorbereitungsaufwand (inkl. entsprechendem Aktenstudium) um 16 Stunden auf maximal angemessen erscheinende 17 Stunden, entsprechend 2 Arbeitstagen, zu kürzen. Ebenfalls ist die in der Kostennote auf eine Dauer von 8 Stunden geschätzte Berufungsverhandlung auf deren effektive Dauer von 6 Stunden anzupassen (inkl. Urteilseröffnung 7 Stunden).