Ausserdem brauchte er sich aufgrund des beantragten Freispruchs auch nicht zur rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung zu äussern. Deshalb – und auch im Vergleich zum seitens der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 8,75 Stunden – ist der Verhandlungsvorbereitungsaufwand (inkl. entsprechendem Aktenstudium) um 16 Stunden auf maximal angemessen erscheinende 17 Stunden, entsprechend 2 Arbeitstagen, zu kürzen.