65 mer ist diese Kostennote angesichts der vorliegenden Umstände überhöht. Die Vorinstanz ist der Verteidigung gefolgt, und es gab im Berufungsverfahren kaum neue Beweismittel, sodass sich Rechtsanwalt B.________ zu grossen Teilen auf sein erstinstanzliches Plädoyer stützen konnte, was er auch tat. Ausserdem brauchte er sich aufgrund des beantragten Freispruchs auch nicht zur rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung zu äussern.