Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Kostennote vom 15. Januar 2025 einen Aufwand von insgesamt 51,65 Stunden nebst Auslagen, dem Reisezuschlag für die Berufungsverhandlung und MWST geltend (pag. 929). Nach Auffassung der Kam-