683), besteht insofern keine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten; er hat einzig dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21'363.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Betreffend die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die von diesem an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21'581.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.__