für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten ist dieser auch zur Rück- und Nachzahlung in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet. Da Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat (pag. 683), besteht insofern keine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten;