135 Abs. 4 StPO besteht im Falle der Verurteilung zu den Verfahrenskosten nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton, aber nicht mehr die Nachzahlungspflicht betreffend Differenz zum vollen Honorar an die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung. 30.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.