Dies galt (und gilt) kraft Art. 138 Abs. 1 StPO sinngemäss auch in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft, wobei die beschuldigte Person diese Kosten nur trägt, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht im Falle der Verurteilung zu den Verfahrenskosten nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton, aber nicht mehr die Nachzahlungspflicht betreffend Differenz zum vollen Honorar an die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung.