Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstinstanzlichen Einzelgerichts von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit.