428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'673.05 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).