122 N 77). D.h. die Straf- und Zivilklägerin wird allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Beschuldigten auf dem Zivilweg einklagen müssen. 28. Kosten im Zivilpunkt Der erstinstanzliche Verzicht auf die Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben, E. 6). Auch oberinstanzlich rechtfertigt sich für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kostenausscheidung. 63 VIII. Kosten und Entschädigung