Die Chance, dass die Straf- und Zivilklägerin auch später aufgrund der Übergriffe auf ärztliche bzw. therapeutische Unterstützung angewiesen bleibe, sei gross. Weil die Schadenersatzforderung momentan nicht bezifferbar sei, bleibe deren spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten. Die Zivilklage sei deshalb auf den Zivilweg zu verweisen. Mangels Bezifferung der Zivilklage in Bezug auf Schadenersatzforderungen ist auf diese insoweit nicht einzutreten. Dies ist gleichbedeutend mit der Verweisung auf den Zivilweg gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 77).