Die Kammer geht vorliegend mit Blick auf Vergleichsfälle von einer Basisgenugtuung von CHF 5'000.00 aus, wobei eine individuelle Erhöhung um CHF 2'000.00 auf CHF 7'000.00 geboten erscheint. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände sowie mit Blick auf Vergleichsfälle erscheint diese Genugtuungssumme angemessen. Diese ist antragsgemäss mit 5 % zu verzinsen, jedoch ist hierbei der mittlere Verfall (18. Juli 2019) und nicht wie beantragt der Beginn der ersten Übergriffe (25. November 2017) massgebend (Art. 73 Abs. 1 OR; BGE 129 IV 149 E. 4).