919 f.). Die Genugtuungsvoraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 OR sind offensichtlich erfüllt. Die beantragte Genugtuungssumme von mindestens CHF 10'500.00 erscheint der Kammer jedoch zu hoch. Die Übergriffe waren nicht von ganz erheblicher Intensität. Zu berücksichtigen sind jedoch die lange Dauer, während welcher diese stattfanden, die Vielzahl an Übergriffen, der Umstand, dass diese im eigentlich ge-