26.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an sie in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 10’500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2017. Zur Begründung verwies ihre Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung primär auf ihre schriftliche Eingabe vom 26. Januar 2023, in welchem sie die Zivilklage ausführlich begründet hatte (pag. 485 ff.), sowie auf den anlässlich der Verhandlung eingereichten Bericht der behandelnden Psychiaterin der Straf- und Zivilklägerin vom 9. Januar 2025 (pag. 919 f.).