In einem zweiten Schritt werden sodann die Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen individueller Zuschläge und Abzüge berücksichtigt. Massgeblich können dabei etwa folgende Elemente sein: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Art, Dauer und Häufigkeit der Missbrauchshandlungen, Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit, angewandte Gewalt und psychischer Druck etc. (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., § 4 und § 7). 26.2 Subsumtion