pflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2. und 2.2.3.). Üblicherweise wird nach HÜTTE/LANDOLT sowie gemäss Rechtsprechung im Rahmen der sog. Zweiphasenmethode zunächst eine Basisgenugtuung definiert. Es handelt sich dabei um eine objektive «Berechnungsmethode» als Orientierungspunkt, wobei diverse Tabellen für bestimmte Vorfälle Orientierungswerte enthalten. In einem zweiten Schritt werden sodann die Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen individueller Zuschläge und Abzüge berücksichtigt.