26. Genugtuung 26.1 Theoretische Grundlagen Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines kon-