Kommt hinzu, dass die Familie im Moment wirtschaftlich abhängig vom Beschuldigten ist und im Falle seiner Ausweisung unklar ist, ob L.________ im Stande wäre, für sich und die Kinder zu sorgen. In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Auf die Anordnung einer Landesverweisung ist daher auch aus diesen Gründen ausnahmsweise zu verzichten. VII. Zivilpunkt