Ob der Kernfamilie des Beschuldigten Ferienaufenthalte in J.________(Land) möglich wäre, ist angesichts der sicherheitspolitischen Lage höchst fraglich. Die Kontakte zum Beschuldigten würden sich somit während der Dauer der Landesverweisung auf (Video- )Telefonie, Nachrichten etc. beschränken, was namentlich für V.________, der einen relativ engen Kontakt zu seinem Vater zu pflegen scheint und für den Stabilität wichtig ist, eine sehr grosse Einschränkung bedeuten würde. Kommt hinzu, dass die Familie im Moment wirtschaftlich abhängig vom Beschuldigten ist und im Falle seiner Ausweisung unklar ist, ob L.______