60 hen von geringfügigen Strassenverkehrsdelikten – nichts zu Schulden hat kommen lassen. Weiter handelt es sich bei ihm in Bezug auf Sexualdelikte um einen Ersttäter. Insgesamt kann die durch die Tatbegehung manifestierte Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit als leicht bis mittelschwer beurteilt werden. Zudem ist nicht von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschuldigten auszugehen. Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall.