hen. Somit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die sexuellen Handlungen mit seiner minderjährigen Tochter sind verwerflich und die Straf- und Zivilklägerin leidet nach wie vor an den Folgen dieser Übergriffe. Ohne diese Taten bagatellisieren zu wollen, ist jedoch auch festzuhalten, dass es nicht zu ganz schwerwiegenden Vorfällen wie Eindringen in Körperöffnungen etc. gekommen ist. Auch sind seit den Taten inzwischen einige Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte – abgese-