Bei einer Trennung der Familie aufgrund der Landesverweisung würde das aktuell und seit mehreren Jahren insoweit intakte Familienleben des Beschuldigten auseinandergerissen. Die Landesverweisung würde damit einen Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens darstellen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und insbesondere mit Blick auf die familiäre Situation des Beschuldigten ist daher von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszuge-