Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben gesund (vgl. pag. 898). Er verfügt wie bereits erwähnt über Vorstrafen, jedoch handelt es sich dabei nicht um schwerwiegende Delikte und zudem auch nicht um solche, die eine Katalogstraftat darstellen würden. Betreffend die verfahrensgegenständlichen Sexualdelikte ist der Beschuldigte zwar nicht geständig und kann damit auch nicht als einsichtig bezeichnet werden. Ansonsten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, die für eine Rückfallgefahr für solche oder ähnliche Delikte sprechen würden. Seine drei noch lebenden Schwestern sowie sein Vater leben nach wie vor in J.________(Land), seine drei Brüder in S.________(Land);