Der Beschuldigte mit Jahrgang 1978 lebt seit September 2009, mithin also seit gut 15 Jahren, in der Schweiz. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Adoleszenz hat er hingegen in J.________(Land) verbracht; das Leben als junger Erwachsener (1996-2005) in S.________(Land). Der Beschuldigte kann sich auf Deutsch alltagstauglich verständigen, war im Strafverfahren jedoch auf eine Übersetzung angewiesen. Er verfügt über keine Ausbildung, hat aber stets in der W.________ (Beruf) gearbeitet und führt seit Ende 2018 als Geschäftsführer ein eigenes R.________(Geschäft), das die Coronakrise offenbar überstanden hat.