Nach erneuter mehrwöchiger Haft im Jahr 2008 verliess er J.________(Land) und reiste im September 2009 in die Schweiz ein, wo er sein politisches Engagement weiterführte (pag. 571). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ging daher am 7. Februar 2023, d.h. kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr nach J.________(Land) Verfolgung bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach Art. 3 EMRK drohen würden, womit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis vorlag (pag. 572).