Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.6). Zu prüfen ist überdies, ob Vollzugshindernisse vorliegen, die das Aussprechen einer Landesverweisung gar nicht erst zulassen (sog. unechter Härtefall). Hierbei ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG;