55 Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2). Von einem besonders leichten Fall kann vorliegend mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung und die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tätigkeitsverbot keine Rede sein, sodass sich eine weitere Prüfung der Ausnahmebestimmung erübrigt. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB ist vorliegend somit zwingend anzuordnen. VI. Landesverweisung