Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist; die Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.3 ff. und Urteil des