67 Abs. 3 StGB erfüllt. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Wenn es sich um einen «besonders leichten Fall» handelt und zudem ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist;