23. Rechtliche Grundlagen und Subsumtion Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB; seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehende Fassung). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte wegen solcher Anlasstaten, teilweise nach dem 1. Januar 2019 begangen, verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen für das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB erfüllt.