Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, welche auf eine ungünstige Legalprognose des Beschuldigten schliessen liessen. Angesichts des über ihm schwebenden Damoklesschwerts des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie aufgrund des Umstands, dass die Taten allesamt gegenüber seiner (einzigen) Tochter erfolgt sind, zu welcher kein Kontakt mehr besteht, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in Zukunft bewähren wird. Entsprechend ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. V. Tätigkeitsverbot