54 gehen. Das Beschleunigungsgebot ist somit insgesamt verletzt, was von Amtes wegen zu beachten und im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Strafreduktion im Umfang von 2 Monaten. Zusammenfassend ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die vorläufige Festnahme (Polizeihaft) des Beschuldigten von einem Tag ist im selben Umfang an die Strafe anzurechnen (vgl. pag. 2 ff. und Art. 51 StGB).