869 ff.). Angesichts des vergleichsweise geringen Aktenumfangs und der als durchschnittlich bis leicht erhöht zu bezeichnenden Komplexität des vorliegenden Falls und mit Blick auf die Belastung der Parteien durch das Strafverfahren ist die Dauer von knapp 14 Monaten ab Eingang der Anklageschrift bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und von einem knappen Jahr für die erstinstanzliche Urteilsbegründung zu lang. Auch die Dauer von knapp einem Jahr ab Eingang der Berufungserklärungen bis zur Berufungsverhandlung ist klar an der oberen Grenze.