Vorliegend wurde die Untersuchung am 5. März 2021 formell eröffnet (pag. 1). Die Anklageschrift vom 15. Dezember 2021 ging bei der Vorinstanz am 16. Dezember 2021 ein (pag. 352 ff.). Die erste Instruktionsverfügung der Vorinstanz erfolgte am 17. März 2022 (pag. 382 f.). Es folgten einige wenige Beweismassnahmen (ersuchen um rechtshilfeweise Zustellung der KESB-Akten, einholen eines Berichts der behandelnden Psychologin nach entsprechender Entbindungserklärung vom Berufsgeheimnis durch die Straf- und Zivilklägerin sowie gutheissen des Beweisantrags des Beschuldigten auf Befragung von L.________ als Zeugin).