gen am 28. April 2021 (Strafbefehl vom 31. Mai 2021; Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 70.00 und Busse von CHF 600.00), sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern am 13. November 2023 (Strafbefehl vom 9. Februar 2024; Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 70.00; pag. 893 ff.). Da diese Delikte nicht einschlägig sind und bereits einige Zeit zurückliegen, wirken sie sich nicht straferhöhend aus. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig. Er ist nicht geständig und zeigt entsprechend auch keine Einsicht und Reue. Dies ist neutral zu werten;