Bei diesen Vorfällen, welche mehrfach passiert sind und sich zeitlich und sachlich nicht näher eingrenzen bzw. individualisieren lassen, ist wiederum eine Tatgruppe zu bilden. Der Beschuldigte hat dabei mehrfach seinen Penis über den Kleidern «massiert» bzw. stimuliert und auch mehrfach gleichzeitig gegenüber seiner Tochter sexuell anzügliche Gesten mit der Zunge gemacht. Es ist gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin davon auszugehen, dass dies mehrfach, aber eher im einstelligen Bereich vorgekommen ist.