19.3 Vorfall gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift Der Beschuldigte drückte, wiederum «getarnt» im Rahmen eines Spiels mit seiner Tochter, deren Kopf während ca. 5 Sekunden absichtlich über seinen Kleidern gegen sein Geschlechtsteil. Die Berührung des Geschlechtsteils des Beschuldigten dauerte somit etwas weniger lang als beim Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift. Indes wurde die Straf- und Zivilklägerin hier nicht aufgefordert, dies zu machen, sondern der Beschuldigte drückte den Kopf der ihm körperlich und in dieser Position ohnehin klar unterlegenen Straf- und Zivilklägerin gleich selbst gegen sein Geschlechtsteil.