Auch wäre sein Verhalten absolut vermeidbar gewesen. Es handelt sich dabei jedoch um tatbestandsimmanente und damit neutral zu bewertende Umstände. In Anbetracht all dieser Umstände erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.