410 und pag. 919). Nach wie vor leidet sie u.a. an Wiedererleben, Vermeidungsverhalten und Konzentrationsstörungen, welche zu einer funktionellen Beeinträchtigung ihres Alltags führen (pag. 919 und pag. 913 Z. 15 ff.). Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass die psychischen Belastungen kausale Folgen der Taten des Beschuldigten sind. Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen bzw. zur eigenen sexuellen Befriedigung. Auch wäre sein Verhalten absolut vermeidbar gewesen.