Negativ zu werten ist auch, dass der Beschuldigte das Abhängigkeitsverhältnis und Eltern-Kind-Machtgefälle, seine klare körperliche Überlegenheit als grosser und kräftiger Mann sowie seine Stellung als Oberhaupt der Familie und das kindliche Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin in ihre Eltern missbraucht hat. Weiter ist mit Blick auf die Gesamtheit der Vorfälle einmal, und damit hier bei der Einsatzstrafe, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre und damit einen längeren Zeitraum eine grosse Zahl von sexuellen Übergriffen an seiner Tochter verübt hat.